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BEK 2019 31

Nichtanhandnahme (Vorteilsannahme, Nötigung, Drohung, üble Nachrede, Verleumdung)

Schwyz · 2019-04-24 · Deutsch SZ
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Nichtanhandnahme (Vorteilsannahme, Nötigung, Drohung, üble Nachrede, Verleumdung) | Nichtanhandnahme Strafverfahren

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 B.________, Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,

E. 2 Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, Archiv- gasse 1, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch C.________, betreffend Nichtanhandnahme (Vorteilsannahme, Nötigung, Drohung, üble Nachrede, Verleumdung) (Beschwerde gegen die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft vom 20. Fe- bruar 2019, SUO 2019 2);- hat der Kantonsgerichtspräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz mit Verfügung vom 20. Februar 2019 im Strafverfahren gegen B.________ die Nichtanhand- nahme unter Kostenfolgen zu Lasten des Staates verfügte;

- dass A.________ als Privatklägerin diese Nichtanhandnahmeverfügung mit Beschwerde vom 21. Februar 2019 beim Kantonsgericht anficht;

- dass das Gesuch der Privatklägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 13. März 2019 abgewiesen wurde (KG- act. 9);

- dass die Privatklägerin gleichzeitig aufgefordert wurde, bis zum 1. April 2019 eine Sicherheit von Fr. 1'200.00 zu leisten, unter Androhung des Nicht- eintretens im Unterlassungsfalle und dass diese Verfügung der Privatklägerin am 14. März 2019 zugestellt wurde (KG-act. 10);

- dass die Sicherheit innert der gesetzten Frist nicht geleistet wurde;

- dass für die Sicherheitsleistung gemäss Art. 383 StPO keine Nachfrist angesetzt werden muss (Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, N 2 zu Art. 383 StPO) und somit andro- hungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

- dass Nichteintreten gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Gerichtspräsidenten fällt;

- dass gegen Nichteintretensentscheide gestützt auf Art. 383 StPO die Strafrechtsbeschwerde ans Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG offen steht (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage, N 7 zu Art. 383 StPO);-

Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden der Privatklägerin auferlegt.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  4. Zufertigung an A.________ (1/R), B.________ (1/R), die Oberstaatsan- waltschaft des Kantons Schwyz (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an Oberstaatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsge- richtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 24. April 2019 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 24. April 2019 BEK 2019 31 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin. In Sachen A.________, Privatklägerin und Beschwerdeführerin, gegen

1. B.________, Beschuldigte und Beschwerdegegnerin,

2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, Archiv- gasse 1, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch C.________, betreffend Nichtanhandnahme (Vorteilsannahme, Nötigung, Drohung, üble Nachrede, Verleumdung) (Beschwerde gegen die Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft vom 20. Fe- bruar 2019, SUO 2019 2);- hat der Kantonsgerichtspräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz mit Verfügung vom 20. Februar 2019 im Strafverfahren gegen B.________ die Nichtanhand- nahme unter Kostenfolgen zu Lasten des Staates verfügte;

- dass A.________ als Privatklägerin diese Nichtanhandnahmeverfügung mit Beschwerde vom 21. Februar 2019 beim Kantonsgericht anficht;

- dass das Gesuch der Privatklägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 13. März 2019 abgewiesen wurde (KG- act. 9);

- dass die Privatklägerin gleichzeitig aufgefordert wurde, bis zum 1. April 2019 eine Sicherheit von Fr. 1'200.00 zu leisten, unter Androhung des Nicht- eintretens im Unterlassungsfalle und dass diese Verfügung der Privatklägerin am 14. März 2019 zugestellt wurde (KG-act. 10);

- dass die Sicherheit innert der gesetzten Frist nicht geleistet wurde;

- dass für die Sicherheitsleistung gemäss Art. 383 StPO keine Nachfrist angesetzt werden muss (Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, N 2 zu Art. 383 StPO) und somit andro- hungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

- dass Nichteintreten gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Gerichtspräsidenten fällt;

- dass gegen Nichteintretensentscheide gestützt auf Art. 383 StPO die Strafrechtsbeschwerde ans Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG offen steht (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage, N 7 zu Art. 383 StPO);-

Kantonsgericht Schwyz 3 verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten dieser Verfügung von Fr. 300.00 werden der Privatklägerin auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an A.________ (1/R), B.________ (1/R), die Oberstaatsan- waltschaft des Kantons Schwyz (1/R) sowie nach definitiver Erledigung an Oberstaatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsge- richtskasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 24. April 2019 kau